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Familienrecht

Rechtsanwältin Antje Marschke

Ehescheidung

Seit Beginn ihrer anwaltlichen Tätigkeit ist Rechtsanwältin Antje Marschke im Bereich des Familienrechtes beschäftigt. Sie erhielt bereits nach kurzer Zeit unter Erfüllung der Voraussetzungen der theoretischen und praktischen Fachkenntnisse den Titel Fachanwältin für Familienrecht.

Von entscheidender Bedeutung ist hier die anwaltliche Vertretung der Mandanten in sämtlichen Angelegenheiten der Ehescheidung und der damit zusammenhängenden Folgeangelegenheiten, wie unter anderem:

  • Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder (elterliche Sorge, Umgang, Kindesunterhalt)
  • Ehegattentrennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
  • Auflösung des gemeinsamen Mietvertrages der bisher gemeinsam genutzten Wohnung bzw. Fortsetzung des Mietvertrages durch einen Ehegatten
  • Aufteilung des gemeinsamen Hausrates
  • Auflösung des ehelichen Güterstandes bspw. Zugewinnausgleichsansprüche im gesetzlichen Güterstand, den Regelfall des ehelichen Güterrechtes
  • Aufteilung, Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens, z. B. gemeinsamen Grundbesitzes
  • Auseinandersetzung von Kreditverbindlichkeiten
  • Ansprüche aus steuerlichen Konsequenzen bei Trennung und Scheidung, wenn bspw. die Ehegatten die Lohnsteuerklassen 3 und 5 gewählt hatten.

Hierbei sind wir bestrebt, die einverständliche Ehescheidung im gegenseitigen Einvernehmen zu führen. Aufgrund der Erfahrung, ausweislich der langjährigen Tätigkeit in diesem Bereich, sind wir in der Lage, sämtliche streitige Fragen im Interesse des Mandanten zu bearbeiten.

Zwecks näherer Einzelheiten bitten wir um Vereinbarung eines Telefontermins, um klären zu können, ob Beratungs- und Handlungsbedarf besteht.

Unterhalt

Auch außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens kann Beratungs- und Handlungsbedarf der anwaltlichen Tätigkeit bestehen, so beispielsweise:

  • Kindesunterhalt bei nicht miteinander verheirateten Eltern
  • Ausbildungsunterhalt des volljährigen Kindes
  • Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt bei dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten ohne Einreichung eines Ehescheidungsverfahrens, weil bspw. die Voraussetzungen noch nicht vorliegen oder eine Scheidung in naher Zukunft nicht beabsichtigt ist
  • Unterhalt der sogenannten nichtehelichen Mütter aufgrund der Geburt und Betreuung des Kindes gegen den Vater.

Hier vertreten wir sowohl die Unterhaltsberechtigten, aber auch die Unterhaltsverpflichteten bei Wegfall der Voraussetzungen des vorher gegebenenfalls bestehenden Unterhaltsanspruches.

Einen großen Platz nimmt in der anwaltlichen Beratung und Vertretung die rechtliche Würdigung der Unterhaltsrechtsreform ein. Hierbei kommen vor allem Abänderungsbegehren bestehender Unterhaltstitel aus vorausgegangenen Ehescheidungsverfahren in Betracht. Ein nachehelicher Unterhalt ist nach Scheidung der Ehe zu zahlen. Die Abänderungsverfahren werden hier sorgfältig vorbereitet, geprüft und geführt.

Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, dürfen wir Sie bitten, vorab mit dem zuständigen Sekretariat einen Besprechungstermin zu vereinbaren und zu diesem notwendige Unterlagen (vollstreckbare Titel, Urteile; Urkunden vom Jugendamt, Einkommensnachweise) mitzubringen.

Sorge- und Umgangsrecht

Einen weiteren erheblichen Teil der anwaltlichen Vertretung und Beratung aus dem Bereich des Familienrechtes der Rechtsanwältin Marschke nimmt das Sorge- und Umgangsrecht sowie auch das Kindschaftsrecht ein.

Gerade aufgrund der erheblichen gesetzlichen Änderungen durch das Kindschaftsreformgesetz im Jahre 1998 und nunmehr durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes bzw. des Bundesverfassungsgerichtes zur gemeinsamen elterlichen Sorge miteinander nicht verheirateter Eltern bestand und besteht auch heute noch große Unsicherheit unter der Mandantschaft.

Aufgrund der langjährigen Tätigkeit haben wir Erfahrungen in Entscheidungen der Berliner, aber auch der Brandenburger Gerichte sammeln können. Wir sind daher in der Lage, nach Schilderung der Familiensituation der Rechtsratsuchenden und auch der Mandantschaft Lösungsvorschläge zu unterbreiten, das gerichtliche Verfahren vorzubereiten und im Interesse der Mandanten zu führen.

Die Verfahren der elterlichen Sorge werden entweder geführt, weil bei bestehender elterlicher Sorge ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge wünscht oder aber nunmehr das Bestreben des nicht sorgeberechtigten Elternteils dahingeht, die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen. Hier werden die jeweiligen Familiensituationen genau analysiert und aufgrund der Erfahrungen kann dann eine mögliche Prognose für den Ausgang eines Verfahrens erteilt werden.

In Verfahren der Regelung des Umganges soll eine Festlegung der gemeinsamen Zeit des Elternteils mit den gemeinsamen Kindern erfolgen, in welchem Haushalt die Kinder nicht dauerhaft leben. Hier werden die entsprechenden Anträge formuliert und bei Gericht eingereicht. Eine Zusammenarbeit mit den Jugendämtern erfolgt im Interesse und zum Wohl der Kinder. Diese stehen bei den o. g. Verfahren immer im Vordergrund. Das zuständige Gericht trifft immer nur eine Entscheidung zugunsten der betroffenen Kinder.

Ab einem bestimmten Alter der Kinder, durch gesetzliche Vorschriften immer bei Kindern über 14 Jahre, aber auch schon früher, werden die Kinder nach ihren Wünschen und Vorstellungen von den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes und auch der Richter befragt. Diese bilden die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

Wir sind bestrebt, gerade das Gericht für seine Entscheidungsfindung auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder zu lenken.

Auch die Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft umfasst ein breites Aufgabengebiet der familienrechtlichen Beratung und Vertretung.

Bei entsprechenden Beratungsbedarf dürfen wir Sie bitten, mit unserem familienrechtlichen Sekretariat einen Besprechungstermin zu vereinbaren.