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Kindschafts- und Sorgerecht

Rechtsanwältin Antje Marschke

Einen weiteren erheblichen Teil der anwaltlichen Vertretung und Beratung aus dem Bereich des Familienrechtes der Rechtsanwältin Marschke nimmt das Sorge- und Umgangsrecht sowie auch das Kindschaftsrecht ein.

Gerade aufgrund der erheblichen gesetzlichen Änderungen durch das Kindschaftsreformgesetz im Jahre 1998 bestand und besteht auch heute noch große Unsicherheit unter der Mandantschaft.

Aufgrund der langjährigen Tätigkeit haben wir Erfahrungen in Entscheidungen der Berliner, aber auch der Brandenburger Gerichte sammeln können. Wir sind daher in der Lage, nach Schilderung der Familiensituation der Rechtsratsuchenden und auch der Mandantschaft Lösungsvorschläge zu unterbreiten, das gerichtliche Verfahren vorzubereiten und im Interesse der Mandanten zu führen.

Die Verfahren der elterlichen Sorge werden entweder geführt, weil bei bestehender elterlicher Sorge ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge wünscht oder aber nunmehr das Bestreben des nicht sorgeberechtigten Elternteils dahingeht, die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen. Hier werden die jeweiligen Familiensituationen genau analysiert und aufgrund der Erfahrungen kann dann eine mögliche Prognose für den Ausgang eines Verfahrens erteilt werden.

In Verfahren der Regelung des Umganges soll eine Festlegung der gemeinsamen Zeit des Elternteils mit den gemeinsamen Kindern erfolgen, in welchem Haushalt die Kinder nicht dauerhaft leben. Hier werden die entsprechenden Anträge formuliert und bei Gericht eingereicht. Eine Zusammenarbeit mit den Jugendämtern erfolgt im Interesse und zum Wohl der Kinder. Diese stehen bei den o. g. Verfahren immer im Vordergrund. Das zuständige Gericht trifft immer nur eine Entscheidung zugunsten der betroffenen Kinder.

Ab einem bestimmten Alter der Kinder, durch gesetzliche Vorschriften immer bei Kindern über 14 Jahre, aber auch schon früher, werden die Kinder nach Ihren Wünschen und Vorstellungen von den zuständigen Mitarbeitern des Jugendamtes und auch der Richter befragt. Diese bilden die Grundlage der gerichtlichen Entscheidung.

Wir sind bestrebt, gerade das Gericht für seine Entscheidungsfindung auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder zu lenken.

Auch die Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft umfasst ein breites Aufgabengebiet der familienrechtlichen Beratung und Vertretung.

Bei entsprechenden Beratungsbedarf dürfen wir Sie bitten, mit unserem familienrechtlichen Sekretariat einen Besprechungstermin zu vereinbaren.