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Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht

Rechtsanwalt Frank Scherf

Seit 1997 ist Rechtsanwalt Scherf im Bereich des Strafrechts schwerpunktmäßig tätig. Nach unseren Erfahrungen ist es im Prinzip in jedem Strafverfahren sinnvoll, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein Betroffener eines Straf-/Ermittlungsverfahrens aufgrund fehlender Fachkenntnisse selbst nicht einschätzen kann, welche Gefahren dieses Strafverfahren für ihn birgt. Darüber hinaus hat nur ein Rechtsanwalt ein Akteneinsichtsrecht. Dies führt dazu, dass der Beschuldigte in der Regel nicht weiß, über welche Informationen die Polizei/Staatsanwaltschaft verfügt. Bei Vernehmungen durch die Polizei geben dann teilweise die Beschuldigten aufgrund der Unkenntnis des Aktenstandes Informationen preis, welche eine Verurteilung wegen bestimmter Delikte erst ermöglichen. Aus diesem Grunde ist es zur effizienten Verteidigung in einem Strafverfahren unabdingbar, dass vor Einlassungen/Vernehmungen bei der Polizei Akteneinsicht genommen wird.

Ferner ist es in der Regel einem Nichtjuristen nicht möglich, den aus Sicht der Staatsanwaltschaft feststehenden Sachverhalt juristisch einzuordnen, so dass er bei der juristischen Einordnung des Sachverhaltes auf das Gericht bzw. Staatsanwaltschaft angewiesen und damit ausgeliefert ist.

Viele Betroffene verkennen auch die Konsequenzen eines gegen sie geführten Strafverfahrens. Wer weiß schon, dass ein Strafbefehl, welcher wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ergeht, unter Umständen zur Folge hat, dass im Verkehrszentralregister 7 Punkte zu Ungunsten des Beschuldigten eingetragen werden. Im Strafbefehl sind keinerlei Hinweise auf diese Punkte enthalten. Sofern weitere Voreintragungen vorhanden sind, besteht dadurch die Gefahr, dass dem Betroffenen durch die Verwaltungsbehörde der Führerschein entzogen wird.

Aus unserer Sicht ist eine Verteidigung im Strafverfahren um so effizienter, je eher ein Verteidiger eingeschaltet wird. Sofern das Verfahren sich noch im Ermittlungsverfahren befindet, besteht bei nicht allzu schweren Vergehen (wie Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr, Diebstahl und ähnliches) die Möglichkeit, dass der Verteidiger persönlichen Kontakt mit dem ermittelnden Staatsanwalt aufnimmt. Oft kann dann erreicht werden, dass das Verfahren eingestellt wird, was zur Folge hat, dass man weder vorbestraft ist, noch Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen werden.

Aber auch insbesondere bei dem Vorwurf von sehr schweren Straftaten ist es unabdingbar, so früh wie möglich einen Verteidiger einzuschalten. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, vor der ersten Vernehmung durch die Ermittlungsbeamten einen Anwalt aufzusuchen, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen. Sehr häufig werden in den ersten Vernehmungen die Weichen für den weiteren Verfahrensgang des Ermittlungsverfahrens gestellt.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum und oft ein verhängnisvoller Fehler, bei Vorwürfen einer Straftat die Sache selbst aus der Welt schaffen zu wollen. Handhaben Sie es bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie so, wie Sie es auch bei anderen schwerwiegenden Problemen tun sollten. Sofern Sie Zahnschmerzen haben, sollten Sie zum Zahnarzt gehen. Wenn Ihr PKW defekt ist, bringen Sie das Fahrzeug in die Werkstatt. Haben Sie ein rechtliches Problem: Gehen Sie zum Anwalt!

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass in vielen Fällen, insbesondere bei Verkehrsstraftaten die Rechtsschutzversicherer verpflichtet sind, Deckungsschutz zu erteilen. Dies gilt auch für Bußgeldverfahren. Auch bei diesen "kleinen" Strafverfahren ist eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen. Auch hier kann nur der Rechtsanwalt durch Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte feststellen, ob z. B. die Geschwindigkeitsmessung durch entsprechend ausgebildete Beamte und darüber hinaus ordnungsgemäß erfolgte. Oftmals werden auch durch die Bußgeldstelle Bußgeldbescheide erlassen, welche nach Abwägung aller Umstände durch das dann zu entscheidende Gericht keinen Bestand haben. Welche Umstände zu einer Milderung eines Bußgeldbescheides führen, kann Ihnen in der Regel jedoch nur ein Rechtsanwalt sagen.

Sollten Sie Beratungsbedarf sehen, bitten wir um die Vereinbarung eines

Sollten Sie Beratungsbedarf in einem der oben genannten Bereiche sehen, bitten wir um die Vereinbarung eines Gesprächstermins.