Die Lebensversicherung hat für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung. Die Bundesregierung plant im Rahmen der Modernisierung des Versicherungsrechts auch hier Änderungen. So soll die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich verbessert und die Transparenz erhöht werden. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Erstmals erhält der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden bestimmt. Möglich bleibt es, Verträge ohne Überschussbeteiligung abzuschließen, die bislang aber kaum praktische Bedeutung haben.
Zur Beteiligung an den stillen Reserven: Der Versicherungsnehmer soll in Zukunft angemessen auch an den noch nicht realisierten Gewinnen beteiligt werden (so genannte stille Reserven), soweit sie durch seine Beiträge erzielt worden sind. Diese Vorgabe hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer aktuellen Entscheidung gemacht. Dazu müssen die Versicherungsunternehmen die stillen Reserven zunächst offen legen. Grundsätzlich ist die Hälfte der stillen Reserven in die Überschussbeteiligung einzubeziehen. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen, um Wertschwankungsrisiken ausgleichen zu können. Dieses Verfahren sichert dem einzelnen Versicherungsnehmer eine Beteiligung an den Reserven, berücksichtigt aber auch das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Erhaltung von Reserven.
Der Gesetzentwurf sieht ferner eine Verstetigung bei der Überschussbeteiligung vor: die ermittelten Überschüsse, und zwar inklusive der Beteiligung an den - bisher stillen - Reserven, müssen in Zukunft dem einzelnen Versicherungsnehmer spätestens zwei Jahre nach Ermittlung der Überschüsse gutgeschrieben werden. Sie müssen konkret beziffert werden und in dieser Höhe bei Beendigung des Vertrags ausgezahlt werden. Zur Geltung für laufende Verträge: Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes hat jeder Versicherungsnehmer diesen Anspruch, und zwar für die Restlaufzeit seines Vertrags nach In-Kraft-Treten. Bereits erfolgte Überschussbeteiligungen für die Zeit vor In-Kraft-Treten bleiben unberührt.
Modellrechnung
Der Versicherungsnehmer muss darüber unterrichtet werden, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich nur um Prognosen und nicht um garantierte Leistungszusagen handelt. Um Missbrauchsgefahren zu verhindern, werden die Versicherer verpflichtet, eine Modellrechnung zu überlassen, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze dargestellt wird.
Berechnung des Rückkaufswerts
Der Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Der Rückkaufswert lässt sich so im Streitfall klar bestimmen. Für die Berechnung des Rückkaufswerts wurde bisher auf den unklaren und deswegen nicht transparenten Begriff des Zeitwerts der Versicherung abgestellt. Der nach dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswert wird im Regelfall höher sein als der nach dem Zeitwert berechnete.
Frühstorno Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden künftig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. Vorbild ist insoweit das Modell der Riester-Rente. Der Rückkaufswert fällt damit in den ersten Jahren höher aus. Weil die gezahlten Prämien bisher zunächst - und zwar häufig in den ersten zwei Vertragsjahren - mit den Abschlusskosten des Vertrags verrechnet werden, erhält der Versicherungsnehmer derzeit bei frühzeitiger Vertragsbeendigung in der Regel keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 Euro ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert. Nach dem Gesetzesentwurf (Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre) beträgt der Rückkaufswert ca. 560 Euro (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 Prozent vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 Prozent der Beitragssumme ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 Prozent Rechnungszins zugrunde gelegt).
Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Eine deutliche Verbesserung der Transparenz für die Verbraucher wird sich daraus ergeben, dass die Versicherer verpflichtet werden sollen, die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen. Insbesondere diese verbesserte Information des Verbrauchers wird - wie die Verbesserung der Transparenz überhaupt - auch den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen fördern. Die Einzelheiten wird eine Verordnung regeln.
Zeitplan
Auch diese Regelungen sollen am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Hinsichtlich des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens gilt das Gleiche wie bei dem geplanten neuen Versicherungsvertragsgesetz.
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