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Prozessfinanzierung

Wir arbeiten seit einiger Zeit mit einem Prozeßfinanzierer zusammen, der auch kleinere Streitwerte – Gegenstand der Auseinandersetzung in Euro – finanziert. Ab Streitwerten von 10.000,00 Euro an besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Prozeßfinanzierung abschließen zu können.

Prozeßfinanzierung bedeutet, daß das gesamte Kostenrisiko – Rechtsanwaltskosten, Rechtsanwaltskosten der Gegenseite, Gerichts – und ggf. Gutachterkosten – über die Instanzenwege (AG, LG – KG/OLG – BGH) vom Prozeßfinanzierer getragen werden. Mit anderen Worten, Sie tragen kein Risiko in Bezug auf die anfallenden Kosten. Letztendlich kostet Sie der Prozeß nicht einen Euro.

Allerdings läßt sich der Prozeßfinanzierer dieses Risiko im Falle des Obsiegens, heißt der Gegner verliert und zahlt, einiges kosten. Der Prozeßfinanzierer erhält einen Anteil am beigetriebenen Betrag, der regelmäßig um 50 % der Forderung liegen wird (ist mit dem Prozeßfinanzierer auszuhandeln).

Die Prozeßfinanzierung wird nur in den uns bekannten Fällen übernommen, sofern das Rechtsanwaltsbüro des Prozeßfinanzierers die Erfolgsaussichten prüft und die vorliegenden Informationen einen Geldfluß realisieren erscheinen lassen.

Sofern Sie Interesse an einer Prozeßfinanzierung haben sollten, wenden Sie sich an uns. Wir werden den telefonischen Kontakt zu einem Prozeßfinanzierer ermöglichen.


Ermittler /Detektei

Die Durchsetzbarkeit von beispielhaft genannten zivil-, familien-, arbeits-, straf- oder gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen erfordert teilweise die Beschaffung zusätzlicher bei Mandatserteilung nicht vorliegender Informationen. Wir arbeiten seit längerer Zeit mit Detekteien eng zusammen, die bundesweit die von uns angeforderten Informationen und Beweise – für ein erfolgreiches Gerichtsverfahren unverzichtbar – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beschaffen.

Dazu gehören neben Foto-/Videodokumentationen, Schriftbild- und DNA-Analysen, Fingerabdruckabgleich sowie Befragungen von Zeugen. Bei Einschaltung dieser Ermittlungsmethode ist ein Ermittlungsbetrag zusätzlich zur anfallenden Rechtsanwaltsgebühr schriftlich festzulegen, um kostenmäßig für den Mandanten kalkulierbar den entsprechenden Rahmen festzulegen.

Übrigens, Kosten der Ermittlungen im Bereich der Angemessenheit, sind im Fall des Obsiegens erstattungsfähig, soll heißen, trägt der Gegner, sofern solvent.

Abschließend: Je mehr an nachhaltigem Sachverhalt, unterlegt durch Beweise, bei uns vorliegt, kann dies zur Durchsetzbarkeit Ihres begründeten Anspruches führen.


Wirtschaftsauskunftei / Schuldnerinformationen

Um optimal über den „Gegner“ informiert zu sein, ist es bei uns seit Jahren üblich, die allgemein zugänglichen Daten über die „andere Seite“ abzufragen. Wir sind online mit einer der führenden Wirtschaftsauskunftei verbunden und fordern die Informationen zum Selbstkostenpreis ab, sofern dies erforderlich erscheint. Die öffentlich zugänglichen Register (Handelsregister, Gewerbeamt, Insolvenzgericht) werden grundsätzlich vor Einreichung der kostenerheblichen gerichtlichen Geltendmachung von uns kontaktiert – es sei denn, Sie wünschen dies ausdrücklich nicht.

Bei aussichtslos erscheinenden Fällen – beispielsweise bei Insolvenzantrag des Schuldners – schalten wir vor Geltendmachung Ihres Anspruches Ermittler (Detektive) ein, um im Rahmen einer Umfeldermittlung beweisbare Tatsachen in ein gerichtliches Verfahren einführen zu können.

Wir bitten Sie, Einzelanfragen an uns zu richten, da die erforderlichen Hinweise dem Rahmen unserer Homepage nicht gerecht werden würden.


Inkasso /Forderungseinzug

Seit einigen Jahren ziehen wir Forderungen von Vertragspartnern unserer Mandanten ein. Aufgrund der Nutzung der öffentlich zugänglichen Informationen und der Einschaltung von Wirtschaftsauskunfteien und zusätzlicher Informationsbeschaffung durch Ermittler / Detekteien machen wir Ansprüche gegenüber privaten und institutionellen Personen / Einrichtungen geltend, die zum Beispiel die GmbH als Rechtsform gezielt einsetzen, um ihre Gläubiger zu prellen.

Die speziell ausgebildeten Mitarbeiterinnen im Bereich der Zwangsvollsteckung sind besonders geschult, pfändbare Habe des Schuldners zu erkennen und im Wege von Eilt-Verfahren (Zahlungsverbote) kurzfristig als „Haftungsmasse“ zu arretieren (zu blockieren und zu sichern). Neben den gesetzlich möglichen direkten Zwangsmaßnahmen (Pfändung, Vollstreckung in bewegliche Sachen, Zwangsversteigerung von Grundstücken etc.) wenden wir das Anfechtungsgesetz an, um Vermögensverlagerungen auf Dritte, wie beispielsweise die Ehefrau, Kinder oder Freunde zu vereiteln.

Bitte fordern Sie unser Skript „Forderungsmanagement“ und „Insolvenz“ ab November 2003 zu einer Schutzgebühr von je 20,00 Euro an.

Gern stehen wir Ihnen zu weiteren Erläuterungen zur Verfügung.

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