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Ehescheidung

Ehescheidung

Für die Führung eines Ehescheidungsverfahrens besteht bei erforderlicher Antragstellung sogenannter Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der selbstständig für sich einen eigenen Antrag auf Ehescheidung stellen möchte, anwaltlich vertreten sein muss.
Es soll also klargestellt werden, dass mindestens ein Rechtsanwalt für die Antragstellung eines Ehescheidungsverfahrens erforderlich ist. Auch hier möchten wir darüber hinaus darauf hinweisen, dass der Rechtsanwalt immer Interessenvertreter seines Mandanten ist. Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt beide Ehegatten im Ehescheidungsverfahren nicht vertreten kann. Es besteht hier die Möglichkeit, dass der andere Ehegatte lediglich zu den Anträgen des anwaltlichen vertretenen Ehegatten seine Zustimmung gegenüber dem Familiengericht erklärt.

Die Voraussetzungen des Ehescheidungsverfahrens sind die mindestens einjährige dauerhafte Trennung. Es kann eine einvernehmliche Ehescheidung geführt werden, wenn der andere Ehegatte dem Trennungszeitpunkt zustimmt und ebenfalls der Ehescheidung zustimmt. Bei einer streitigen Ehescheidung sind die Voraussetzungen der Ehescheidung selbst dem Familiengericht auch unter Beweisantritt darzulegen. Auch ein streitiges Ehescheidungsverfahren kann nach Ablauf eines Jahres der Trennung beantragt werden. Die diesbezügliche Annahme einer dreijährigen Trennung ist falsch. Ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung ist möglich. Hierbei ist jedoch deutlich zu machen, dass jeder Ehegatte seinen getrennten privaten Raum zur Verfügung hat. Es darf nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet werden. Das Sprichwort, „Getrennt von Tisch und Bett“,ist zu vollziehen.

Klärungsbedürftig in einem Ehescheidungsverfahren können Regelungen betreffend der gemeinsamen minderjährigen Kinder, die Klärung der elterlichen Sorge, des Umganges und des KindesUnterhaltes sein. Hierbei kann es jedoch von Vorteil sein, gerade diese Verfahren getrennt vom Ehescheidungsverfahren zu führen. Anderenfalls würde sich ein Ehescheidungsverfahren gegebenenfalls verlängern.

Auch der Ehegattenunterhalt spielt bei der Ehescheidung eine große Rolle. Es ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt betrifft den Zeitraum von der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Der nacheheliche Ehegattenunterhalt tritt erst nach Rechtskraft der Ehescheidung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen, hier müssen einzelne Tatbestände des Unterhaltes erfüllt sein, ein.

Manchmal kann es erforderlich sein, dass zur Durchsetzung des Getrenntlebens einen Antrag auf Zuweisung der ehelichen Wohnung gestellt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der andere Ehegatte sich weigert, die räumliche Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung zu vollziehen oder aber wenn die Belange der gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht anderweitig gewahrt werden können. Auch bei gewalttätigen Auseinandersetzungen ist ein Zuweisungsantrag dringend erforderlich. Spätestens zur Ehescheidung selbst muss zwischen den Ehegatten geklärt sein, wer das Mietverhältnis nach Ehescheidung fortsetzt. Anderenfalls entscheidet dies bei Antragstellung das Familiengericht.

Sollten sich die Ehegatten bei Aufteilung ihrer Hausratsgegenstände, ihrer Wohnungseinrichtung und sonstiger Gegenstände nicht einigen können, wird ein sogenanntes Hausratszuweisungsverfahren geführt. Hier müssen sämtliche Hausratsgegenstände der einzelnen Zimmer in einer Liste aufgeführt werden, die es ermöglichen können, einer Aufteilung vorzunehmen. Auch ein Pkw kann als Hausratsgegenstand gewertet werden, nämlich dann wenn er für Fahrten der Familie, der Kinder zur Schule und zu Sportveranstaltungen oder ähnliches oder zum gemeinsamen Einkauf oder aber gemeinsamen Urlauben genutzt worden war.

Die meisten Ehegatten schließen keinen Ehevertrag. Sie leben daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sofern während der Ehezeit Vermögenswerte angeschafft worden, ist eine Auseinandersetzung dieser Vermögenswerte durchzuführen. Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während der Ehe ein jeder Ehegatte über sein eigenes Vermögen verfügen kann, sofern es nicht das Vermögen im Ganzen betrifft. Lediglich bei Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft findet dann ein Ausgleich bei Gegenüberstellung des Anfangsvermögens und des Endvermögens eines jeden Ehegatten statt. Der Differenzbetrag ist hälftig auszugleichen. Im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung ist auch zu klären, ob eine Vermögensgemeinschaft des Immobilienvermögens besteht. Hier sind meistens beides beide Ehegatten eingetragene Eigentümer der Immobilie, des Grundstückes oder aber einer Eigentumswohnung. Diese Vermögensgemeinschaft kann auch nach Ehescheidung bei beiderseitigem Willen der Ehegatten bestehen bleiben. Ansonsten ist auch diese Vermögensgemeinschaft aufzuheben. Hier stellen sich die Alternativen so da, dass ein freihändiger Verkauf an Dritte durch die Ehegatten vorgenommen wird oder aber einer der Ehegatten alleiniger Eigentümer durch notariellen Übertragungsvertrag wird und der finanzielle Ausgleich an den anderen Ehegatten zu leisten ist. Bei fehlender Einigkeit der Ehegatten bleibt nur die Auflösung der Vermögensgemeinschaft unabhängig vom Ehescheidungsverfahren durch Beantragung der sogenannten Teilungsversteigerung.

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung wird durch das Familiengericht der Ausgleich des Versorgungsausgleiches durchgeführt. Dies ist der Ausgleich der zwischen den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Der Ausgleich erfolgt über die jeweiligen Rentenversicherungen, die bei gerichtliche Anfrage Auskunft dem Familiengericht gegenüber erteilen müssen. Sollte ein Versorgungsausgleich von den Ehegatten nicht gewünscht werden, so bedarf es hierzu einer Vereinbarung. Diese ist entweder notariell zu beurkunden oder aber bei beiderseitiger anwaltlicher Vertretung der Ehegatten zu Protokoll des Familiengerichtes zu protokollieren. Eine Ausnahme findet lediglich statt, wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre andauerte. Hier wird der Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn ein entsprechender Antrag auf Durchführung gestellt wird. Die Geringfügigkeitsgrenze bei den erworbenen Rentenanwartschaften wird ebenfalls von Amts wegen durch das Familiengericht berücksichtigt.

Haben die Ehegatten gemeinsame Kredite aufgenommen, und sind diese noch nicht vollständig getilgt, so bedarf es einer Regelung der weiteren Vorgehensweise. Hierbei muss Berücksichtigung finden, dass beide Ehegatten gegenüber dem Kreditinstitut, den Banken, haften, sofern nicht von den Kreditinstituten selbst eine so genannte Schuldhaftentlassung des einen oder anderen Ehegatten erklärt wird.

Auch durch die Wahl der Steuerklassen 3 und 5 ergeben sich bei Trennung und Ehescheidung unter Umständen Probleme, die beachtet werden müssen. Der Ehegatte mit Steuerklasse 3 muss darauf achten, dass eine gemeinsame Steuerveranlagung abgegeben wird. Anderenfalls muss er mit erheblichen Steuernachzahlungen gegenüber dem Finanzamt rechnen. Es besteht ein Anspruch auf gemeinsame Steuerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen.

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