Arzthaftung
- 14. Dezember 2016
- Von: admin
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Die Arzthaftung ist ein besonders empfindliches Rechtsgebiet. Dies liegt zum einen an den oft fehlenden Kenntnissen über das Rechtsgebiet und zum anderen daran, dass hier einer der empfindlichsten Bereiche des Lebens betroffen ist – der eigene Körper.
Dass die Gesundheit des Patienten das oberste Gebot des ärztlichen Handelns sein soll, hat darum auch Niederschlag im Genfer Gelöbnis gefunden. Es gibt unzählige Gründe, die dazu führen, sein eigenes Wohl in die Hände eines Arztes zu legen. Ob es nun um eine schlichtere Behandlung geht, um gewollte oder notwendige Operationen oder um Behandlungen in Pflegeeinrichtungen. Leider läuft dabei nicht immer alles hundertprozentig glatt. Wenn es dazu kommt, muss für den Arzt das gleiche gelten, wie für jeden anderen auch: wer einen anderen schuldhaft schädigt, wird dafür haften müssen. Es steht also im Raum, ob man einen Schadensersatzanspruch gegen den Arzt geltend machen kann. Die Überprüfung dessen erfolgt im Wesentlichen in vier Schritten.
1. vorliegender Behandlungsfehler
Zunächst muss der Behandlungsfehler vorliegen. Was darunter genau verstanden werden kann, ergibt sich aus dem Umkehrschluss der entsprechenden Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 630a Abs. 2 BGB). Sofern nichts anderes mit dem Arzt vereinbart wurde, liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn der Arzt nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Dies lässt sich in den meisten Fällen lediglich durch ein medizinisches Gutachten feststellen.
2. Schaden des Patienten
Es versteht sich von selbst, dass man einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen kann, wenn tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Was jedoch alles als Teil des Schadens anerkannt werden kann und wie hoch das Verlangen nach Schadensersatz sein darf, ist ohne tiefere Kenntnis der Materie nur schwer einschätzbar. Spätestens an diesem Punkt sollte anwaltlicher Rat hinzugezogen werden, um sich nicht selbst gewisse Ansprüche abzuschneiden. Neben den alltäglichen Aufwendungen, die aufgrund des Behandlungsfehlers entstehen, sind auch ein möglicher Haushaltsführungsschaden oder etwaige Verdienstausfälle zu berücksichtigen. Insbesondere die Einschätzung der Schmerzensgeldhöhe stellt ohne anwaltliche Beratung eine Schwierigkeit dar. Diese ist in jedem Einzelfall gesondert zu untersuchen und richtet sich ansonsten nur nach ungefähren Richtwerten und vergangenen Gerichtsurteilen ähnlich gelagerter Fälle.
3. Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden
Wer diesen Punkt liest, trifft auf die lebensnahe Konsequenz, dass der festgestellte Behandlungsfehler auch die Ursache für den Schaden des Patienten sein muss. Das scheint zunächst selbstverständlich und rein logisch zu sein. Jedoch sollte man auch hier die juristischen Feinheiten nicht außer Acht lassen. Wird der Fehler und der daraus entstandene Schaden nicht hinreichend in Zusammenhang gebracht, kann dies dazu führen, dass falsche oder zu viele Schadenspositionen geltend gemacht werden. Kommt es zur Anklage, kann diese unter Umständen dann als Pauschalklage abgewiesen werden.
4. schuldhaftes Handeln
Zuletzt kann nur an eine Haftung des Arztes gedacht werden, wenn dieser auch schuldhaft gehandelt hat. Auch hier ist es ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen und zu klären, ob die eventuell vom Arzt vorgebrachten Entschuldigungsgründe auch durchgreifen.
Diese vier Schritte sind nur ein grober Abriss dessen, was im Bereich der Arzthaftung zu berücksichtigen ist. Dazu kommen die psychischen und physischen Belastungen des Patienten nach einer missglückten Behandlung. Um dabei zumindest die psychischen Belastungen zu minimieren, sollte man die Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche schon in der Schlichtungsphase -also noch lange vor dem Gerichtsverfahren- einem Anwalt anvertrauen.