Erbrecht
- 1. Dezember 2015
- Von: admin
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Rechtsanwältin und Fachanwältin Antje Marschke ist seit Jahren auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. Sie verfügt über ein detailliertes und umfangreiches Fachwissen. Sie konnte aufgrund der Erlangung der theoretischen Kenntnisse durch Absolvierung des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht und aufgrund der praktischen Erfahrungen, hier sind mehr als 80 Fälle im Erbrecht vor Beantragung des Fachanwaltstitels zu bearbeiten, den Fachanwaltstitel für Erbrecht 2008 erwerben. Auch nach Erlangung des Fachanwaltstitels ist es erforderlich, gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer, hier der Rechtsanwaltskammer Berlin, jährlich nachzuweisen, dass sie sich in diesem Rechtsgebiet weiterhin die aktuellen Erkenntnisse durch Fortbildung von mindestens 15 Stunden jährlich erwirbt.
So umfasst die anwaltliche Beratung und Vertretung beispielsweise die Erbauseinandersetzung mehrerer Erben hinsichtlich des gesamten Vermögens des Erblassers/Verstorbenen in Form des Abschlusses von gemeinsamen Erbauseinandersetzungsvereinbarungen bzw. bei streitigen Auseinandersetzungen der Miterben die Führung des Erbauseinandersetzungsverfahrens vor dem zuständigen Gericht. Zuvor ist es erforderlich, die Erben mit der jeweiligen Erbquote festzustellen. Dies geschieht entweder in der Begleitung eines Erbscheinsverfahrens oder bei Streit über die Erbenstellung in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren. Bei Auseinandersetzungen mit im Nachlass befindlichen Grundstücken oder Eigentumswohnungen kann es erforderlich sein, das Teilungsversteigerungsverfahren zu führen. Dies ist dann gegeben, wenn keine Einigung zwischen den Miterben erzielt werden kann,
Auch die Geltendmachung von Pflichtteilsansorüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen gehört zu den anwaltlichen Tätigkeiten im Erbrecht.
Auch die Abwehr unberechtigter Forderungen aus dem Nachlass des Erblassers/verstorbenen und die Haftungsbeschränkungen sind ein wesentlicher Bestandteil anwaltlicher Beratung und Vertretung.
Beratungsbedarf besteht auch in der Überprüfung und Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen, wie beispielsweise Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten oder auch von Erberträgen.
Ein weites Feld der anwaltlichen Beratung und Vertretung sind die Pflichtteilsregelungen. Auffällig bei Regelungen des Pflichtteiles ist es, das vom Erblasser/verstorbenen versucht wird, bei Enterbung der gesetzlichen Erben auch den Pflichtteil zu vermeiden oder stark einzuschränken. Der Gesetzgeber hat hier jedoch eine gesetzliche Regelung getroffen. Diese hat auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes weiterhin volle Wirksamkeit. Bei beispielsweise unentgeltlichen Vermögensverschiebungen, wie z.B. Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod oder auch bei unentgeltlichen Zuwendungen an den Ehegatten selbst, hier tritt die Zehnjahresfrist nicht ein, ist ein Ergänzungsanspruch neben dem Pflichtteil geltend zu machen. Zu unentgeltlichen Zuwendungen ist auch unentgeltliches Nutzen von Immobilien zu bewerten.
Die Erfassung des Nachlasses ist bei erbrechtlichen Streitigkeiten immer eine umfassende anwaltliche Tätigkeit. Hierbei muss festgestellt werden, welche Gegenstände und Wertigkeiten in den Nachlass mit einzubeziehen sind. Auch ist die Erforderlichkeit von Nachlassverbindlichkeiten zu prüfen, denn nur der sogenannte Reinnachlass ist bei Auseinandersetzung der Miterben und bei der Bezifferung des Pflichtteils und der Pflichtteilsergänzung maßgeblich.
Wir konnten aufgrund des Umfanges des Erbrechtes nur einen kleinen Teil der rechtlichen Regelungen herausgreifen.
Sofern Sie Fragen haben, eine Beratung wünschen oder eine anwaltliche Vertretung für Sie in Betracht kommt, dürfen wir Sie bitten, Kontakt in Form unseres Kontaktformulars oder telefonisch aufzunehmen.
Hilfreich ist es hier, den Fragebogen für Erbrecht sowie unseren Mandantenboge ausgefüllt uns entweder mit dem Kontaktformular zu übermitteln oder aber zum Beratungsgespräch mitzubringen. Bei einer gewünschten sofortigen anwaltlichen Vertretung dürfen wir Sie bitten, unser Vollmachtsformular ebenfalls zu benutzen.