Grundstücksrecht
- 1. Dezember 2015
- Von: admin
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Es werden sowohl Auftraggeberinteressen als auch Auftragnehmerinteressen wahrgenommen. So kann z. B. der/die Bauherr/in eines Einfamilienhauses im Hinblick auf Vertragsgestaltung, baubegleitende Rechtsberatung, Mängelfragen und/oder Abrechungsfragen betreut werden. Dabei müssen wir feststellen, dass erheblicher Beratungsbedarf besteht, auch wenn der/die Bauherr/in dies gar nicht sieht. Leider werden wir häufig so spät konsultiert, dass wir lediglich versuchen können, die „Kastanien aus dem Feuer“ zu holen. Dabei muss jedoch festgestellt werden, dass, selbst wenn die Angelegenheit im Ergebnis einigermaßen glimpflich ausgeht, die Kastanien doch in dem Feuer gelitten haben.
Wir sehen die Notwendigkeit, bereits vor Vertragsunterzeichnung einen Fachmann und damit einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu betrauen. Die dabei entstehenden Kosten rechnen sich aus unserer Erfahrung regelmäßig, da die Beratung/Vertretung in einem späteren Stadium oft mehr Geld kosten wird. Dies nicht nur wegen der Beratung/Vertretung, sondern auch, weil der/die Bauherr/in zu diesem Zeitpunkt schon für den Bau mehr Geld ausgegeben hat oder noch ausgeben wird, als ursprünglich geplant. Als Stichwort mag hier „Schlamperei am Bau“ dienen.
Wir helfen auf der anderen Seite dem Auftraggeber bei der Abwehr unbegründeter Mängelbeseitigungsforderungen sowie bei der Durchsetzung der berechtigten Werklohnansprüche.
Wir helfen Ingenieuren und/oder Architekten bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Honoraransprüche.
Sollten Sie Beratungsbedarf in einem der oben genannten Bereiche sehen, bitten wir um Vereinbarung eines Gesprächstermins.
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