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Sorgerecht und Umgangsrecht

Sorgerecht und Umgangsrecht

Einen weiteren großen Bereich der anwaltlichen Tätigkeit nimmt aus dem Bereich des Familienrechtes das Sorgerecht und das Umgangsrecht ein.

Gerade aufgrund der erheblichen gesetzlichen Änderungen unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des europäischen Gerichtshofes bestand und besteht auch heute noch große Unsicherheit unter der Mandantschaft hinsichtlich der Regelungen der elterlichen Sorge. Maßgeblicher Grundgedanke dieser Entscheidungen ist nunmehr auch gesetzlich verankert. Der Grundgedanke besteht darin, dass beide Elternteile, ob verheiratet oder nicht verheiratet, die gemeinsame elterliche Sorge ausüben sollen. Es soll gerade der nicht betreuende Elternteil durch das Bestehen der elterlichen Sorge in die Pflicht genommen werden. Nur noch ganz ausnahmsweise wird einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen. Dies geschieht immer nur dann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist.

Die Verfahren werden ausschließlich nach Antragstellung vor den Familiengerichten geführt.

Die Verfahren der elterlichen Sorge werden entweder beantragt, weil bei bestehender elterlicher Sorge ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge wünscht oder aber das Bestreben des bislang nicht sorgeberechtigten Elternteils dahingehend besteht, die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen. Die jeweiligen Familiensituationen werden aufgrund der Schilderungen analysiert und wir sind sodann in der Lage, aufgrund der langjährigen Erfahrungen eine mögliche Prognose für den Ausgang eines Verfahrens zu erteilen. In der heutigen Zeit vermehrt bedient sich das Gericht der Hilfe des sogenannten Verfahrensbeistandes. Dieser ist eine unabhängige fachlich versierte Person, die ausschließlich die Interessen des Kindes oder der Kinder vertritt. Auch hier findet durch Gespräche eine Familienanalyse statt, die dem Gericht in Form eines Berichtes bekannt gegeben wird und dieser in der gerichtlichen Anhörung befragt wird.

In Verfahren der Regelung des Umgangsrechtes sollen Vereinbarungen oder gerichtlich angeordnete Regelungen begehrt werden, die ein Umgang des Kindes mit jedem Elternteil sicherstellt. Eine starre gesetzliche Regelung, wie Umgang zu erfolgen hat, gibt es nicht. Es gibt zwar aufgrund der langjährigen Erfahrungen mögliche grobe Muster von einzelnen Umgangsregelungen. Jedoch ist jede einzelne Familiensituation zu berücksichtigen. Verfahren auf Regelung des Umgangerechtes bei Antragstellung an das Familiengericht sind im sogenannten beschleunigten Verfahren zu führen. Dies bedeutet, dass das Familiengericht innerhalb eines Monats ab Antragstellung einen ein Termin zur Beilegung der Streitigkeiten anberaumen muss. Auch hier bedient sich das Familiengericht immer häufiger des sogenannten Verfahrensbeistandes.

Kinder werden in den Verfahren der Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes angehört. Dies ist bei streitigen Entscheidungen eine Verfahrensvoraussetzung. Der Wille der Kinder ist zu erforschen. Der Wille des Kindes kann jedoch keine hinreichende Berücksichtigung finden, wenn das Kindeswohl als gefährdet durch die Verfahrensbeteiligten angesehen wird.

Wir sind bestrebt, gerade das Familiengericht für seine Entscheidungsfindung auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder zu lenken.

Bei entsprechendem Beratungsbedarf der anwaltlichen Vertretung in dem Bereich der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes dürfen wir bitten, entweder direkt über unser Kontaktformular oder aber telefonisch Kontakt aufzunehmen.

    Möchten Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen in Sachen Umgangsrecht beauftragen wollen, können Sie hier Kontakt mit uns aufnehmen.

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