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Unterhalt

Unterhalt

Auch außerhalb eines Ehescheidungsverfahrens kann Beratung und anwaltlicher Vertretungsbedarf bestehen. So unter anderem in der großen Problematik des Unterhaltes.

Hierzu zählen der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder und der Unterhalt volljähriger Kinder. Bei den volljährigen Kindern ist wiederum zu unterscheiden, ob diese sogenannt privilegiert unterhaltsberechtigt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, noch zur Schule gehen und bei einem Elternteil in der Wohnung leben. Sie sind dann unterhaltsbevorrechtigt, mit unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern gleichgestellt. Daneben besteht ein Unterhaltsanspruch anderer volljähriger Kinder bei Absolvierung einer Ausbildung oder eines Studiums.

Zu dem rechtlichen Beratungsbedarf des Unterhaltes zählt auch der Ehegattenunterhalt. Dieser ist zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Der Trennungsunterhalt soll sicherstellen, dass während der Zeit des Getrenntlebens jeder Ehegatte über die ehelichen Lebensverhältnisse verfügen kann. Dieser Unterhaltes besteht bei unterschiedlichen Einkünften der Ehegatten oder aber wenn einer der Ehegatten aufgrund familiärer Entscheidungen nicht erwerbstätig war. In der Regel sind 3/7 der Einkommensdifferenz als Unterhalt zu zahlen. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch besteht nur bei Erfüllung der gesetzlich normierten Unterhaltstatbestände. Hierbei sind immer die ehelichen Verhältnisse maßgeblich.

Auch besteht ein Unterhaltsanspruch des Elternteils, der aufgrund der Geburt und Betreuung eines Kindes seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Dieser Unterhalt soll sicherstellen, dass keine Beeinträchtigung der Lebensführung in materieller Weise erfolgt.

Grundlagen für die Berechnung des Unterhaltes sind immer die Einkommensverhältnisse. Es besteht ein Auskunftsanspruch und ein Beleganspruch. Der Unterhaltsverpflichtete muss daher bei Aufforderung Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen erteilen. Maßgeblicher Zeitraum für das Einkommen ist bei abhängiger Beschäftigung ein Zeitraum von zurückliegenden 12 Monaten. Bei selbstständiger Tätigkeit vergrößerte sich der Zeitraum aufgrund moglicher schwankende Einkünfte in der Selbstständig auf insgesamt rückwirkend 3 Jahre. Hier ist es Aufgabe des Unterhaltsverpflichteten, seine Einkünfte systematisch darzustellen. Es reicht nicht aus, einzelne Zahlen oder einzelne Belege vorzulegen. Dem Unterhaltsberechtigten muss es aus der Aufstellung des Verpflichteten möglich sein, das Einkommen zu beziffern und den eigenen Unterhaltsanspruch zu errechnen. Die Belege sollen lediglich der Nachweisführung dienen. Der Auskunftsanspruch ist gerichtlich durchsetzbar. Er wird in der Regel in der sogenannten Stufenklage beantragt werden. Dies bedeutet, dass in der ersten Stufe die Auskunft und die Belege angefordert werden und gleichzeitig ein bezifferbarer Leistungsanspruch der Zahlung des Unterhaltes angekündigt wird.

Es ist zu beachten, dass die Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht dem sogenannten Anwaltszwang unterliegen. Dies bedeutet, dass zur Antragstellung zwingend eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Anderenfalls können keine wirksamen Anträge, auch Abweisungsanträge in einem gerichtlichen Verfahren gestellt werden.

Auch noch zum jetzigen Zeitpunkt spielt die große Unterhaltsrechtsreform bei der anwaltlichen Beratung und Vertretung eine große Rolle. Möglicherweise gibt es Abänderungsbegehren bestehender Unterhaltstitel aus vorangegangenen Ehescheidungsverfahren. Die möglicherweise zu führenden Abänderungsverfahren werden durch uns sorgfältig geprüft und wir schätzen die Erfolgsaussichten ein.

Beim Beratungsbedarf dürfen wir Sie bitten, unser Kontaktformular zu verwenden oder aber telefonisch Kontakt mit uns aufzunehmen.

    Möchten Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen in Unterhaltsangelegenheiten beauftragen wollen, können Sie hier Kontakt mit uns aufnehmen.

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