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Poliscan Speed doch nicht korr...

Poliscan Speed doch nicht korrekt?

Zur Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr werden durch die Behörden verschiedene Geräte eingesetzt. Bei einem handelt es sich um das so genannte Poliscan Speed. Bei den meisten der Geschwindigkeitsmessgeräte es sich umso genannte standardisierte Messverfahren. Ein solches standardisiertes Messverfahren liegt vor, wenn sichergestellt ist, dass das Gerät unter gleichen Bedingungen zu gleiche Ergebnisse kommt. Die Geräte werden der Physikalisch Technischen Bundesanstalt vorgestellt. Die PTB prüft, ob die Geschwindigkeitsmessgeräte den Anforderungen entsprechen und eben bei gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Danach gelten der Einsatz dieser Geräte als standardisiertes Messverfahren. Dies bedeutet, dass die Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, dass die Messungen der Geräte richtig sind. Eine Verteidigung gegen das Messergebnis als solches ist nur noch sehr schwer möglich. Der Betroffene muss selbst beweisen, dass das Gerät tatsächlich falsch gemessen hat. Es findet im Prinzip eine Beweislastumkehr statt. Nicht das Gericht muss nachweisen, dass der Betroffene die Geschwindigkeit fuhr. Der Betroffene selbst muss nachweisen, dass das Messgerät in der konkreten Situation falsch gemessen hat. Dieser Nachweis ist in der Regel nur sehr schwer zu führen.

Nunmehr hatte das Amtsgericht Mannheim einen Fall zu entscheiden, in welchem mit dem Lasergerät Vitronic Poliscan Speed PS-629690-231291-239 gemessen wurde. In der Beweisaufnahme ergab sich, dass in der Meßreihe, in deren Rahmen auch der Betroffene gemessen wurde, Abweichungen von bis zu 5,57 % zwischen Messergebnis und dem aus den Zusatzdateien der digitalen Falldatei berechneten Geschwindigkeit betrug. Nach Aussage der PTB könne eine solche Abweichung allerdings höchstens bis zu 3 % betragen. Dies bedeutet, dass bei Poliscan Speedmessungen Abweichungen von bis zu 5 km/h entstehen können. In der Beweisaufnahme konnten diese Abweichungen sowohl durch Mitarbeiter der Herstellerfirma als auch durch Mitarbeiter der PTB nicht geklärt werden,.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Messwertbildungen bei der tatgegenständlichen Meßreihe teilweise außerhalb des Meßbereichs erfolgten, welcher durch die Bauartzulassung der PTB vorgegeben sind (20-50 m).

Aufgrund dieser Umstände ging das Gericht davon aus, dass kein standardisiertes Messverfahren in dem konkreten Fall vorliegt. Es sah sich nicht in der Lage, die Messung zu überprüfen und stellte das Verfahren ein.

Fazit: Um das Messgerät Poliscan Speed ist es in letzter Zeit relativ ruhig geworden. Der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim lässt hoffen, dass auch andere Gerichte beim Messverfahren Poliscan Speed zukünftig genauer hinschauen und nicht einfach unkritisch davon ausgehen, dass der Messwert schon stimmen wird. Aus anwaltlicher Sicht ist es daher ratsam, gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid vorzugehen um so ein Bußgeld sowie eventuell Fahrverbot und Punkte zu vermeiden.

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    Bild: Dirk Vorderstrasse

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